Allgemeine Geschäftsbedingungen
(nachstehend „AGB“) der RegionalMedien GmbH & Co. KG (nachstehend „rm“) AGB RegionalMedien, Fassung Dezember 2009
A) Generelles
§ 1 Geltung
(1) Die AGB gelten für alle Geschäftsabschlüsse über Fernsehwerbung, insbesondere Werbespots, und Fernsehsendungen jeglicher Formate (zusammengefasst „Sendung“) die von rm im Auftrag Dritter (nachstehend „Auftraggeber“) hergestellt und/oder im Fernsehprogramm von rm ausgestrahlt werden. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsabschlüsse zwischen rm und dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Überlassung einer Ausfertigung der AGB bedarf.
(2) Stehen die AGB mit Bedingungen des Auftraggebers in Widerspruch, so gehen die AGB von rm vor, auch wenn rm den anderen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(3) Änderungen der AGB werden bekannt gegeben und dem Auftraggeber auf Wunsch übersandt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht.
§ 2 Auftrag
(1) Angebote von rm sind freibleibend.
(2) Auftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen rm und dem Auftraggeber über die Produktion und/oder die Ausstrahlung der Sendung im Fernsehprogramm von rm. Der Auftrag kommt wirksam zustande, wenn die Auftragserteilung des Auftraggebers durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von rm bestätigt worden ist. Weichen Auftragserteilung und Auftragsbestätigung inhaltlich von einander ab, kommt der Auftrag mit dem von rm bestätigten Inhalt zustande, falls der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 48 Stunden nach deren Zugang gegenüber rm schriftlich widerspricht. Schweigen des Auftraggebers gilt als Annahme.
(3) Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende durchgeführt. rm ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis
zu verlangen. Die Fakturierung erfolgt an die Agentur. Bei Auftragserteilung durch Agenturen behält sich rm das Recht vor, Auftragsbestätigungen auch an den Agenturkunden weiterzuleiten.
(4) Soweit rm vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag Rechte oder Eigentum an Sachen übertragen werden, nimmt rm die jeweilige Übertragung an.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung der Leistungen von rm erfolgt gemäß den im Auftrag vereinbarten Preisen, gegebenenfalls gemäß der vereinbarten Preisliste von rm .
Änderungen der Preisliste im Laufe der Vertragszeit treten 8 Wochen nach Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber in Kraft,. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung vom Auftrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber rm bis spätestens 2 Wochen vor dem Inkrafttreten der Preisänderung schriftlich zu erklären. Andernfalls setzt sich das Auftragsverhältnis zu den geänderten Preisbedingungen fort.
Zahlungen des Auftraggebers haben unverzüglich bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. Werbeausstrahlungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
(2) Bei Aufträgen mit einem höheren Auftragswert als € 2.500,00 kann rm eine sofort fällige Abschlagzahlung bis zur Höhe von 50 % des jeweiligen Gesamtauftragsvolumens verlangen.
(3) Storniert der Auftraggeber den Auftrag aufgrund eines vereinbarten Stornierungsvorbehalts, ist rm berechtigt, die Zahlung einer Stornierungspauschale zu verlangen.
Die Stornierungspauschale beträgt 5% des vereinbarten Auftragsvolumens. Sie erhöht sich auf 20% bei Stornierungen, die kurzfristiger als 20 Tage und auf 50% bei Stornierung, die kurzfristiger als 7 Tage vor dem vereinbarten Liefer-/Erstausstrahlungstermin erfolgen. Bei Produktionsaufträgen kann rm anstatt der Stornierungspauschale vom Auftraggeber die Vergütung aller bis zum Eingang der Stornierung bereits erbrachten Produktionsleistungen verlangen.
(4) rm ist berechtigt, vom Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, wenn der Auftrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, vor allem wenn bei Sendeaufträgen die Ausstrahlung unterbleibt, weil der Auftraggeber Sendematerial - vgl. C) § 6 (1) - nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt hat.
(5) Bei der Verwendung von Werken aus dem Repertoire der GEMA oder sonstigen Verwertungsgesellschaften sind diese für den Auftraggeber nur dann vergütungsfrei, wenn sie
durch die von rm mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften direkt abgeschlossenen Vereinbarungen abgegolten sind. Weitergehende Vergütungszahlungen hat ausschließlich der Auftraggeber zu tragen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
(1) Der Auftraggeber übereignet rm auflösend bedingt bis zur vollständigen Erfüllung aller vertraglichen Pflichten des Auftraggebers alle Gegenstände, insbesondere Sendematerial - vgl. C) § 6 (1) -, Bild- und Tonträger einschließlich etwaiger Anwartschaften, die auf seine Veranlassung zur Durchführung des Auftrags an rm übergeben wurden.
(2) Soweit dem Auftraggeber von rm gemäß Abschnitt B) das Eigentum und die Fernsehrechte an einer Sendung übertragen werden, erfolgt die Übertragung aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Erfüllung aller vertraglichen Pflichten des Auftraggebers.
(3) rm ist unbeschadet ihr zustehender gesetzlicher Sicherungsrechte berechtigt, die vorstehenden Sicherungsrechte gemäß (1) und (2) nach eigenem Ermessen durch freihändige Veräußerung oder andere Verwertungsmöglichkeiten und ohne Rücktritt vom Vertrag auszuüben.
§ 5 Programmverantwortung
(1) rm trägt als Veranstalter die rundfunkrechtliche Programmverantwortung für jede Sendung.
(2) Im internen Auftragsverhältnis ist der Auftraggeber für die inhaltliche und redaktionelle Gestaltung der Sendung verantwortlich. Er garantiert, dass die Sendung nicht gegen gesetzliche oder andere Bestimmungen (insbesondere das Hessischen Privatrundfunkgesetz, den Rundfunkstaatsvertrag, die Programmrichtlinien der Landesmedienanstalten - vor allem deren jeweilige gemeinsame Werberichtlinien -, die europäischen Fernseh- und Medienrichtlinien und sonstige europäischen rundfunkrechtlichen Vorschriften) verstößt. Der Auftraggeber garantiert ferner, dass die Sendung nicht gegen sonstige werbe- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und durch die Sendung keine
Rechte Dritter verletzt werden.
§6 Aufbewahrung von Material
Für den Auftraggeber hergestelltes oder von ihm beigestelltes Material (z.B. Bild- und Tonträger) oder zur Ausstrahlung übergebenes Sendematerial - vgl. C) § 6 (1) - wird von rm bis zur Dauer von fünf Werktagen nach vertragsgemäßer Abnahme bzw. letztmaliger Ausstrahlung der Sendung unentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf der unentgeltlichen Aufbewahrungsfrist ist rm berechtigt, das Material an den Auftraggeber zurückzusenden oder vom Auftraggeber die Zahlung einer Aufbewahrungsvergütung zu
verlangen.
§ 7 Haftung
Die Haftung von rm für eigenes oder zurechenbares Verschulden beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. rm haftet in keinem Fall für Mängelfolgeschäden.
§ 8 Garantien
Verstößt der Auftraggeber gegen eine von ihm gegenüber rm übernommene Garantie, hat rm die gesetzlichen Rechte und kann verschuldensunabhängig Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, rm von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von allen Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Garantie entstehen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, freizustellen.
§ 9 Leistungsverweigerungs- und Rücktrittsrecht
rm ist berechtigt, geschuldete Leistungen zu verweigern oder von dem Auftrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber ihm obliegende Vorleistungs- oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, oder für rm nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Programms erfolgen, insbesondere infolge Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, oder begründete Zweifel daran bestehen, dass eine Sendung nicht im Einklang mit rundfunkrechtlichen Bestimmungen - vgl. A) § 5 (2) - steht. In diesen Fällen sind jegliche Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Eine Verpflichtung, Sendungen vor Durchführung des Auftrages anzusehen und zu prüfen; trifft rm nicht. Dies dies gilt auch für etwaige Verweise innerhalb der Sendung auf Website-Adressen, Telefonnummern und deren Inhalt.
§ 10 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, einschließlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Per Telefax oder email übermittelte Texte genügen der Schriftform. Sofern rm bei fernmündlich erteilten Aufträgen, Dispositionen, Textdurchsagen sowie Angaben auf Einschaltplänen auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses verzichtet hat, trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.
§ 11 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
(1) Sollte eine Bestimmung des Auftrags oder der AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Auftrags und der AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, welche dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt und wodurch dieser Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.
(2) Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Schwetzingen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) der RegionalMedien GmbH & Co. KG
(nachstehend „rm“) AGB rm, Fassung Dezember 2009
B) Herstellung von Sendungen
§ 1 Geltung
Abschnitt B) gilt im Besonderen für alle Aufträge über die Herstellung einer Sendung.
§ 2 Leistungsverpflichtung
Die Leistungsverpflichtung von rheinmaintv besteht ausschließlich in der technischen Herstellung der Sendung. Inhaltliche oder redaktionelle Leistungen werden nicht geschuldet,
es sei denn, diese sind im Auftrag vereinbart.
§ 3 Abnahme
Die Abnahme gilt mit der Aushändigung der Sendung an den Auftraggeber als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Sendung nicht innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Aushändigung ausdrücklich beanstandet. Erfolgt keine Auslieferung und wird der Auftraggeber von rm schriftlich über die Fertigstellung informiert, gilt die Abnahme fünf Werktage nach Zugang des Schreibens als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Sendung nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich beanstandet.
§ 4 Mangelhafte Leistung
(1) rm übernimmt keine Garantien. Bei der Lieferung mangelhafter Sendungen ist rm zunächst nur zur Nacherfüllung verpflichtet. Schlägt diese endgültig fehl, hat der Auftraggeber das Recht auf Wandlung oder Minderung.
(2) Hängt das Vorliegen eines Mangels von subjektiven Einschätzungen ab, insbesondere Farbbestimmungen, ist – wenn sich die Parteien nicht einigen – die Einschätzung von
rm entscheidend. Für material- oder prozessbedingte Signalschwankungen, insbesondere Bild-, Farb-, Helligkeits-, Pegel-, Ton- und/oder Klangschwankungen gelten die branchenüblichen Toleranzen.
(3) Mängelbeanstandungen sind innerhalb der Beanstandungsfrist - vgl. B) § 3 - unter detaillierter Angabe der Mängel schriftlich gegenüber rm geltend zu machen. Andernfalls verwirkt der Auftraggeber jegliche Mängelansprüche.
§ 5 Eigentum am hergestellten / bearbeiteten Material
Mit Ausnahme der Sendung stehen und bleiben alle von rm hergestellten und bearbeiteten Werke (insbesondere Titelvorlagen, Negativen, Fotoplatten, Filmen, Bändern, Aufnahmeträgern, Text- und Bildfassungen, Exposés, Treatments, Drehbücher, Charaktere, Szenenbilder, Ton-, Bildaufzeichnungen, Fotografien, Skribble, Skizzen, Pläne, Logotypen, Animationen) im Eigentum von rheinmaintv. Eine Übergabe an den Auftraggeber erfolgt nicht.
§ 6 Rechte
(1) Soweit im Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Auftraggeber an der Sendung nur die zur fernsehmäßigen Ausstrahlung erforderlichen Nutzungsrechte.
Eine über diesen Zweck hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von rm. rm darf die Zustimmung von der Zahlung einer gesonderten Vergütung abhängig machen.
(2) Sofern der Auftraggeber Werke oder sonstige Ausgangsmaterialen beistellt, räumt er rm das Recht ein, diese zur Durchführung des Auftrags uneingeschränkt zu bearbeiten und zu nutzen. Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle weitergegebenen Rechte verfügen darf.
(3) Mit Ausnahme der dem Auftraggeber gemäß (1) eingeräumten Nutzungsrechte, stehen alle urheberrechtlichen Leistungsschutz-, Nutzungs-, Verwertungs- und sonstigen Rechte an der Sendung und allen im Zusammenhang damit erstellten Werken - vgl. insbes. B) §5 - ausschließlich rm zur inhaltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkten Nutzung und Verwertung zu. Mit umfasst ist das Recht, einzelne Ausschnitte der Sendung, Entwürfe, Gestaltungen, Module, Videosequenzen, Bildmaterialien, Texte und sonstiges ausgemustertes Material zur uneingeschränkten Herstellung anderer Werke zu verwenden und diese für eigene oder fremde Zwecke uneingeschränkt, auch zur
fernsehmäßigen Ausstrahlung, zu nutzen und zu verwerten.
C) Ausstrahlung von Sendungen
§ 1 Geltung
Abschnitt C) gilt im Besonderen für alle Aufträge über die Ausstrahlung der Sendung, unabhängig davon, ob sie von rm für den Auftraggeber hergestellt oder von diesem geliefert worden sind.
§ 2 Leistungsverpflichtung
Die Leistungsverpflichtung von rm besteht ausschließlich in der Ausstrahlung der Sendung im Fernsehprogramm von tvregional.
§ 3 Auftragsdurchführung
(1) Ein Anspruch auf eine Platzierung der Sendung in einem bestimmten Sende-/Werbeblock und/oder auf eine bestimmte Position der Sendung innerhalb eines Sende- /Werbeblocks besteht nicht. Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Sendungen innerhalb eines Sende-/Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke dürfen von rm abgelehnt werden.
(2) Konkurrenzausschluss innerhalb eines Sende-/Werbeblocks kann nicht gewährt werden und gehört nicht zu den Leistungspflichten von rm. rm ist berechtigt, Sendungen wegen mangelhafter technischer Qualität und / oder aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen.
§ 4 Fernsehnutzungrecht
Der Auftraggeber überträgt rm das ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an der Sendung einschließlich des gesamten dazu gehörenden Materials., insbesondere das Senderecht, die Sendung durch Ton- und Fernsehrundfunk mittels aller denkbarer technischer Einrichtung ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen (insbesondere durch terrestrische Verbreitung, Kabel, Satellit unter Einschluss von Direktsatelliten und sonstigen Daten- oder Telefonleitungen oder Netze wie z.B.
UMTS,DVB-T, DVB-H, DMB, Kabelweitersendung, interaktives Fernsehen, Television-On-Demand, E-Cinema, Internet) in allen technischen Verfahren (z.B. analog, digital). Die Übertragung erfolgt räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt. Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche vorstehend an rm übertragenen Rechte frei verfügen kann.
§ 5 Sendetermin
(1) Kann die termingerechte Ausstrahlung der Sendung aus programmlichen Gründen (z.B. Live-Sendungen oder Programmänderungen) oder wegen höherer Gewalt, technischer Störungen oder von rm nicht zu vertretender anderer Umstände nicht eingehalten werden, ist rm berechtigt, die Ausstrahlung der Sendung zu anderen Bedingungen durchzuführen, wenn der Auftraggeber zustimmt. Die Zustimmung ist entbehrlich bei geringfügigen zeitlichen Verschiebungen. Die Verschiebung einer Sendung ist geringfügig, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und nicht zu einer Ausstrahlung der Sendung von mehr als 45 Minuten vor oder nach dem ursprünglich
vorgesehen Zeitpunkt führt.
(2) War eine Zustimmung gemäß (1) erforderlich und konnte diese nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung gelten machen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
§ 6 Sendematerial
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, rm das für die Ausstrahlung der Sendung notwendige Material (Einschaltpläne, Sendungsmotive, Sendekopien etc.) bis spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin zur Verfügung zu stellen. Die Qualität des Materials in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Das Sendematerial ist rm gemäß den aktuell gültigen Technischen Richtlinien von rm zur Verfügung zu stellen. Sofern Sendematerial nicht gemäß den aktuell gültigen Technischen Richtlinien von rm angeliefert wird und Kosten für Überspielung oder sonstige Verfahren anfallen, trägt der Auftraggeber diese Kosten. Der Auftraggeber hat rm auf deren Verlangen eine zweite Sendekopie der Sendung zu überlassen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, rm gleichzeitig mit der Übersendung des Materials die für die Abrechnung mit der GEMA oder anderer Verwertungs- gesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere den Produzenten, Verlag, Komponisten, Titel und Länge der Werbemusik, mitzuteilen. Vergütungszahlungen an die GEMA oder sonstige Verwertungsgesellschaften hat ausschließlich der Auftraggeber zu tragen.
Min: 0 °C

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übermorgen







